Pflichtpraxis

1.) Die Pflichtpraxis dauert in der dreijährigen Fachschule mindestens drei Monate. Sie ist mit dem Beginn der Hauptferien der zweiten Schulstufe zu absolvieren. Von der Pflichtpraxis sind in der dreijährigen Fachschule drei Monate als Fremdpraxis in einem geeigneten Betrieb zu absolvieren. Die Fremdpraxis soll ohne Unterbrechung in einem Betrieb erfolgen. 

2.) Für die Absolvierung der Fremdpraxis geeignet ist ein Betrieb, wenn dieser 

a) 2 als Lehrbetrieb anerkannt wurde (§ 8 der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1993, LGBl. Nr.51, in der jeweils geltenden Fassung),

b) von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion festgestellt wurde, dass der Betrieb den sicherheitstechnischen und arbeitshygienischen Vorschriften der Burgenländischen Landarbeitsordnung, LGBl. Nr.3711977, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide entspricht und 

c) der Betriebsführer sich bereit erklärt, den Beauftragten der Schule oder der Schulbehörde den Zutritt zu den Betriebs-und  Aufenthaltsräumen zu gestatten und mit den genannten Personen zusammenzuarbeiten.

3.)  Die Fremdpraxis kann auch in solchen Betrieben oder Einrichtungen absolviert werden, die dem Ausbildungszweck der betreffenden Fachrichtung dienen und die von der Schulbehörde als hiefür geeignet festgestellt werden.

4.)  Liegen die in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr vor, so hat die Schulbehörde dem Betrieb oder der Einrichtung das Recht zur Ausbildung von Praktikanten abzuerkennen.

5.)  Eine Pflichtpraxis verkürzt sich um die Zeiten, in denen ein Schüler eine gewerbliche Lehre oder eine gewerbliche Pflichtpraxis absolviert oder eine gewerbliche Berufsschule für jene Berufe besucht, für die in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten gemäß § 28 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr.232/1978, ein Ersatz der Lehrabschlußprüfung bzw. von Lehrzeiten auf Grund der schulmäßigen Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen vorgesehen ist, bis zu einer Höchstdauer von zwölf Monaten. Der Schüler hat die Absolvierung der gewerblichen Lehre oder der gewerblichen Praxis oder den Besuch der gewerblichen Berufsschule zu belegen( z.B. durch das Zeugnis der Berufsschule, die Bestätigung des Dienstgebers).

6.) Während der gesamten Praxiszeit ist der Schüler verpflichtet,

a) Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,

b) ein Tagebuch zu führen,

c) den Beauftragten der Schule oder Schulbehörde mündlich über seine 
 Tätigkeit und seine Aufzeichnungen im Tagebuch zu berichten.

7.)  Der Schüler hat die Absolvierung der Pflichtpraxis durch die Vorlage von 
Bestätigungen zu belegen.

 

In der Fassung des Art.1 Z 2 der Verordnung  LGBI. Nr. 52/2004 (mit Wirksamkeit vom 5.8.2004)

In der Fassung der Z. 3 der Verordnung  LGBI. Nr. 5/1999